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61381 Friedrichsdorf
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Satzung (hier klicken zum herunterladen)
Präambel
§ 1 - Name, Sitz,
Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck
§ 3 - Selbstlosigkeit,
Mittelverwendung, Keine Begünstigung
§ 4 - Mitglieder
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
§ 6 - Organe des Vereins
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
§ 9 - Zustimmungsbedürftige
Maßnahmen, Ehrenamtlichkeit ...
§ 10 - Beirat
§ 11 - Rechnungsprüfer
§ 12 - Satzungsänderungen und
Auflösung
§ 13 - Inkrafttreten der Satzung,
Allgemeines, Schlussbestimmungen
Präambel
Der RIMS e.V. ist Träger der „Rhein-Main International Montessori
School" (RIMS) und betreibt Ersatzschulen mit besonderem pädagogischen
Konzept. Ziel der Erziehung an den Montessori-Schulen ist es, die
Schüler zu selbstbewussten und selbständigen Persönlichkeiten
heranzubilden, ihre berufliche Tüchtigkeit vorzubereiten und ihr
gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zu entwickeln. Respekt und
Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Redlichkeit und Wahrhaftigkeit
sind die Basis einer ganzheitlichen Ausbildung, wie es Artikel 56
Absatz 4 der hessischen Verfassung festlegt.
Neben der Aufgabe, Bildung und Wissen zu vermitteln, erzieht sie zur
Humanität. Das Bemühen um den einzelnen jungen Menschen ist mit dem
Streben verbunden, bei allen Schülern die Fähigkeit zu entwickeln,
einander zu achten.Die Verwirklichung der Bildungsziele wird durch die
Montessori-Pädagogik verstärkt.
§
1 - Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen RIMS e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichsdorf und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter der Nr. 1826
eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.08. und endet
am 31.07. eines Jahres.
§
2 - Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung,
insbesondere die Förderung der Montessori-Pädagogik und deren
Verbreitung im Erziehungswesen. Der Begriff „Montessori" bezieht sich
auf die durch die „Association Montessori Internationale" definierten
Grundsätze und Methoden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Einrichtung und Führung eines bilingualen
Montessori-Kinderhauses, einer bilingualen Montessori-Grundschule und
eines bilingualen Montessori-Gymnasiums mit Ganztagsbetreuung.
b. die Schaffung und Förderung anderer Montessori-Einrichtungen (bspw.
weitere Montessorischulen, Kinderhäuser, Kleinkindereinrichtungen,
Ausbildungseinrichtungen);
c. Angebote von Kursen zur Aus- und Weiterbildung für pädagogische
Mitarbeiter für derartiger Einrichtungen;
d. die Vertiefung und Verbreitung der Montessori-Pädagogik in Wort und
Schrift und Information der Öffentlichkeit über Ziele und Methoden der
Montessori-Pädagogik;
(3) Einzelheiten werden für die jeweilige Einrichtung in einer
gesonderten Geschäfts- und Gebührenordnung geregelt.
§
3 - Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Keine Begünstigung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der
Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen zu.
§
4 - Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche oder
juristische Person werden. Mitglied kann nicht sein, wer einer
Organisation angehört, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem
Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des
Vereins verbunden.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der
Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Alle Mitglieder haben das
Recht zur Teilnahme an den
Mitgliederversammlungen.
b. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung und in den
hierzu erlassenen Ordnungen niedergelegten Grundsätze zu beachten und
nach Kräften zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren,
c. den durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
d. und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
e. Mitglieder haben Änderungen ihrer Daten, insbesondere ihrer
Anschrift dem Verein mitzuteilen.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung oder durch den
Tod des Mitgliedes sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
b. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung mit
eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
c. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch
den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Ein
wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
- das Mitglied den Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt
- ein Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs
Monate besteht
- satzungsmäßige Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder eine
Missachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins vorliegt
d. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu
machen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Funktionen und Rechte des
Mitglieds im Verein. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht
der Anrufung des Vorstands zu. Sie muss innerhalb
e. einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses
beim Vorstand eingelegt sein. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
f. Der Vorstand entscheidet unter Beachtung allgemeiner
Rechtsgrundsätze. Vor dieser Entscheidung steht dem Mitglied kein Recht
der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit
des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit Wirksamwerden des Austritts oder
Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. Die Beendigung der
Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden
Verpflichtungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem
Austritt bzw. Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht.
§
5 - Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe der
Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt. Die Beiträge werden
bei Eintritt in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr fällig.
Die Folgebeträge werden jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres
fällig. Es werden keine Aufnahmebeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge
werden im Banklastschriftverkehr eingezogen.
(2) Eine Beitragsänderung wird vom Vorstand ggf. jeweils spätestens 6
Monate vor Ende eines Geschäftsjahres festgesetzt. Die Änderung gilt ab
dem auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahr. Die Beitragsänderung ist
den Mitgliedern unverzüglich nach Beschluss durch den Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Höhe der genannten Beiträge wird von dem für die Kostendeckung
erforderlichen Bedarf bestimmt und vom Vorstand festgesetzt. Die
Beiträge sind von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu erbringen.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus dem Formblatt
"Aufnahmegesuch".
§
6 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Beirat
[nach oben]
§ 7 -
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat die ihr im Gesetz und dieser Satzung
vorbehaltenen Befugnisse. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung des Beirates
c. Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes
d. Entgegennahme des Jahresabschlusses
e. Entlastung des Vorstands
f. Wahl der Rechnungsprüfer.
g. Beschluss über Satzungsänderungen;
h. Beschluss über die Auflösung de Vereins.
(2) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch
den Vorstand auf dem Postweg oder per eMail unter Angabe der
Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen
dem Absendetag und der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens
vier Wochen liegen. Etwaige weitere Anträge zur Tagesordnung müssen
spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht
werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die
weiteren Anträge bekannt zu geben. Über diese Anträge beschließt die
Versammlung.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
a. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder der
zweite Erziehungsberechtigte der an der RIMS eingeschulten Kinder
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten, ein
Erziehungsberechtigter, der nicht Mitglied ist, ausschließlich und
vertretungsweise den zweiten Erziehungsberechtigten, der Mitglied ist.
Die Bevollmächtigung ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem
Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Bei der
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die persönlich
anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Nichtmitglieder können durch den
Vorstand zu den Versammlungen als Gäste zugelassen werden.
b. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Beschluss
über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
(6) Es findet pro Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung
im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(7) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung dürfen
nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung bereits angekündigt
worden sind.
(8) Versammlungsleiter ist der Sprecher des Vorstandes oder eine von
ihm zu bestimmende Person.
(9) Gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich
niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer
unterschrieben wird. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer. Das
Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung
anzufertigen und den Mitgliedern des Vereins in Abschrift zu
übersenden.
[nach oben]
§ 8 -
Der Vorstand
(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und der durch
den Verein gegründeten Zweckbetriebe. Details der Führung der einzelnen
Zweckbetriebe, sowie deren Organisation, regeln jeweilige
Geschäftsordnungen.
b. Einberufung der Mitgliederversammlung.
c. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr;
Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
d. Die Anstellung und Entlassung der Schulleiter für die jeweiligen
Zweckbetriebe.
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen nach vorheriger
Anhörung der Schulleitung.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei
Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
Alleinvertretungsberechtigung ist nicht zugelassen.
(3) Der Vorstand verantwortet und überwacht die Einhaltung der
Montessori-Methoden und -Grundsätze, wie sie durch die Association
Montessori Internationale definiert sind.
(4) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Vereinsmitgliedern: dem
Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher, dem Schriftführer, dem
Schatzmeister, sowie bis zu drei Beisitzern, die von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind.
(5) Der Sprecher des Vorstands lädt zu Sitzungen ein und leitet sie.
Scheiden Mitglieder aus, so braucht für den Rest der Amtsdauer keine
Nachwahl vorgenommen zu werden, solange die Zahl der gewählten
Vorstandsmitglieder nicht unter drei sinkt. In diesem Fall muss die
Nachwahl unverzüglich erfolgen. Erforderlichenfalls hat die
Mitgliederversammlung einen Notvorstand zu bestellen.
(6) Der Vorstand wird für drei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt
ist.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann besondere
Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren
Bearbeitung einsetzen.
(8) Vorstandsbeschlüsse sind in den Sitzungen nach dem Mehrheitsprinzip
zu fassen. Zu den Sitzungen ist mit einer Wochenfrist schriftlich oder
per eMail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Abweichungen im
Verfahren bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Gefasste
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu
unterzeichnen.
[nach oben]
§ 9 -
Zustimmungsbedürftige Maßnahmen, Ehrenamtlichkeit, Unvereinbarkeit der
Ämter, Abberufungen
(1) Zu den folgenden Maßnahmen bedarf der Vorstand der vorherigen
Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a. den Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten;
b. die Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten; die Aufnahme von
Bürgschaftsverbindlichkeiten. Für die Aufnahme von Darlehen und
Bankkrediten hat der Vorstand jedoch einen Dispositionsspielraum von
5000 Euro
c. die beim Schulamt zu beantragenden Neufassung des Schulkonzeptes.
(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die
ihnen entstandenen Auslagen und Kosten werden vom Verein ersetzt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im
Schulelternbeirat oder ein gleichzeitiges Angestelltenverhältnis sind
ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit
Zweidrittelmehrheit mit sofortiger Wirkung abberufen.
[nach oben]
§ 10 -
Beirat
(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend bei wichtigen
Vereinsangelegenheiten. Ihm dürfen Vorstandsmitglieder nicht angehören.
(2) Dem Beirat obliegt:
a. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn
wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse des Vereins dazu
Anlass geben oder er den Verein in seiner Existenz gefährdet sieht;
b. in der Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung des Vorstandes
Stellung zunehmen;
(3) Der Vorstand berichtet dem Beirat regelmäßig über folgende
Aktivitäten:
a. die Aufstellung des Haushaltsplans für das jeweils nächstfolgende
Geschäftsjahr die mittelfristige Finanzplanung,
b. den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder
grundstücksgleichen Rechten,
c. die Aufnahme von Darlehen, Bankkrediten oder
Bürgschaftsverbindlichkeiten außerhalb des aktuellen Budgetrahmens,
d. Maßnahmen bei geplanten bzw. absehbaren Überschreitungen des
Haushaltsplanes die Anstellung und Entlassung des Personals auf der
Leitungsebene.
(4) Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.
(5) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(6) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.
[nach oben]
§ 11 -
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen
Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter, die dem Vorstand nicht
angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies
durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber
einen Bericht vor. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom
jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.
[nach oben]
§ 12 -
Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des
Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht
anzuzeigen. Satzungsänderungen bezüglich der in § 1 Abs. 1-4 genannten
Zwecke bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
Sprecher und der erste stellvertretende Sprecher des Vorstandes
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Montessori Internationales
Ausbildungszentrum e. V., Espenstraße 1a, 80935 München, das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 -
Inkrafttreten der Satzung, Allgemeines, Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren
Satzungen aufgehoben. Die Vereinsorgane können bereits auf der
Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der
Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt.
Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine
andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins
möglichst nahe kommt.
Friedrichsdorf, 28. Oktober 2010
