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Satzung (hier klicken zum herunterladen)

Präambel
§ 1 - Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr
§ 2 - Zweck
§ 3 - Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Keine Begünstigung
§ 4 - Mitglieder
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
§ 6 - Organe des Vereins
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
§ 8 - Der Vorstand
§ 9 - Zustimmungsbedürftige Maßnahmen, Ehrenamtlichkeit ...
§ 10 - Beirat
§ 11 - Rechnungsprüfer
§ 12 - Satzungsänderungen und Auflösung
§ 13 - Inkrafttreten der Satzung, Allgemeines, Schlussbestimmungen

Präambel

Der RIMS e.V. ist Träger der „Rhein-Main International Montessori School" (RIMS) und betreibt Ersatzschulen mit besonderem pädagogischen Konzept. Ziel der Erziehung an den Montessori-Schulen ist es, die Schüler zu selbstbewussten und selbständigen Persön­lichkeiten heranzubilden, ihre berufliche Tüchtigkeit vorzubereiten und ihr gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zu entwickeln. Respekt und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Redlichkeit und Wahrhaftigkeit sind die Basis einer ganzheitlichen Ausbildung, wie es Arti­kel 56 Absatz 4 der hessischen Verfassung festlegt.

Neben der Aufgabe, Bildung und Wissen zu vermitteln, erzieht sie zur Humanität. Das Be­mühen um den einzelnen jungen Menschen ist mit dem Streben verbunden, bei allen Schülern die Fähigkeit zu entwickeln, einander zu achten.Die Verwirklichung der Bildungsziele wird durch die Montessori-Pädagogik verstärkt.

§ 1 - Name, Sitz, Gemeinnützigkeit und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen RIMS e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichsdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Homburg unter der Nr. 1826 eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abga­benordnung.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt jeweils am 01.08. und endet am 31.07. eines Jahres.

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§ 2 - Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, insbesondere die Förderung der Montessori-Pädagogik und deren Verbreitung im Erziehungswesen. Der Begriff „Montes­sori" bezieht sich auf die durch die „Association Montessori Internationale" definierten Grundsätze und Methoden.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. die Einrichtung und Führung eines bilingualen Montessori-Kinderhauses, einer bilingualen Montessori-Grundschule und eines bilingualen Montessori-Gymnasiums mit Ganztagsbetreuung.
b. die Schaffung und Förderung anderer Montessori-Einrichtungen (bspw. weitere Montessorischulen, Kinderhäuser, Kleinkindereinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen);
c. Angebote von Kursen zur Aus- und Weiterbildung für pädagogische Mitarbeiter für derartiger Einrichtungen;
d. die Vertiefung und Verbreitung der Montessori-Pädagogik in Wort und Schrift und Information der Öffentlichkeit über Ziele und Methoden der Montessori-Pädagogik;
(3) Einzelheiten werden für die jeweilige Einrichtung in einer gesonderten Geschäfts- und Gebührenordnung geregelt.

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§ 3 - Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Keine Begünstigung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Auch bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

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§ 4 - Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige, natürliche oder juristische Person werden. Mitglied kann nicht sein, wer einer Organisation angehört, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Anerkennung der Satzung und der Ordnungen des Vereins verbunden.
(2) Rechte und Pflichten der Mitglieder:
a. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregeln teil. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. 
b. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in der Satzung und in den hierzu erlassenen Ordnungen niedergelegten Grundsätze zu beachten und nach Kräften zu fördern, das Ansehen des Vereins zu wahren,
c. den durch den Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen,
d. und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
e. Mitglieder haben Änderungen ihrer Daten, insbesondere ihrer Anschrift dem Verein mitzuteilen.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
a. Die Mitgliedschaft endet durch ordentliche Kündigung oder durch den Tod des Mitgliedes sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
b. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
c. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
- das Mitglied den Zielen des Vereins nachhaltig zuwiderhandelt
- ein Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate besteht
- satzungsmäßige Verpflichtungen nicht erfüllt werden oder eine Missachtung von Beschlüssen der Organe des Vereins vorliegt
d. Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Von diesem Zeitpunkt an ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds im Verein. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Vorstands zu. Sie muss innerhalb
e. einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlie­ßungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
f. Der Vorstand entscheidet unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze. Vor dieser Entscheidung steht dem Mitglied kein Recht der Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu. Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht.

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§ 5 - Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen festsetzt. Die Beiträge werden bei Eintritt in voller Höhe für das betreffende Geschäftsjahr fällig. Die Folgebeträge werden jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres fällig. Es werden keine Aufnahmebeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge werden im Banklastschriftverkehr eingezogen.
(2) Eine Beitragsänderung wird vom Vorstand ggf. jeweils spätestens 6 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres festgesetzt. Die Änderung gilt ab dem auf den Beschluss folgenden Geschäftsjahr. Die Beitragsänderung ist den Mitgliedern unverzüglich nach Beschluss durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Höhe der genannten Beiträge wird von dem für die Kostendeckung erforderlichen Bedarf bestimmt und vom Vorstand festgesetzt. Die Beiträge sind von allen Mitgliedern in gleicher Höhe zu erbringen.
(4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ergibt sich aus dem Formblatt "Aufnahmegesuch".

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§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
•     die Mitgliederversammlung
•     der Vorstand
•     der Beirat

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§ 7 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat die ihr im Gesetz und dieser Satzung vorbehaltenen Befugnisse. Insbesondere sind dies folgende Aufgaben:
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Wahl und Abberufung des Beirates
c. Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes
d. Entgegennahme des Jahresabschlusses
e. Entlastung des Vorstands
f. Wahl der Rechnungsprüfer.
g. Beschluss über Satzungsänderungen;
h. Beschluss über die Auflösung de Vereins.
(2) Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand auf dem Postweg oder per eMail unter Angabe der Tagesordnung an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder. Zwischen dem Absendetag und der Versammlung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Etwaige weitere Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die weiteren Anträge bekannt zu geben. Über diese Anträge beschließt die Versammlung.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
a. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied oder der zweite Erziehungsberechtigte der an der RIMS eingeschulten Kinder schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten, ein Erziehungsberechtigter, der nicht Mitglied ist, ausschließlich und vertretungsweise den zweiten Erziehungsberechtigten, der Mitglied ist. Die Bevollmächtigung ist vor der Beschlussfassung oder Wahl dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nachzuweisen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Nichtmitglieder können durch den Vorstand zu den Versammlungen als Gäste zugelassen werden.
b. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Es findet pro Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(7) Beschlüsse zur Satzungsänderung oder zur Vereinsauflösung dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Einladung bereits angekündigt worden sind.
(8) Versammlungsleiter ist der Sprecher des Vorstandes oder eine von ihm zu bestimmende Person.
(9) Gefasste Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterschrieben wird. Der Vorstand bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung anzufertigen und den Mitgliedern des Vereins in Abschrift zu übersenden.

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§ 8 - Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und der durch den Verein gegründeten Zweckbetriebe. Details der Führung der einzelnen Zweckbetriebe, sowie deren Organisation, regeln jeweilige Geschäftsordnungen.
b. Einberufung der Mitgliederversammlung.
c. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts.
d. Die Anstellung und Entlassung der Schulleiter für die jeweiligen Zweckbetriebe.
e. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen nach vorheriger Anhörung der Schulleitung.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Alleinvertretungsberechtigung ist nicht zugelassen.
(3) Der Vorstand verantwortet und überwacht die Einhaltung der Montessori-Methoden und -Grundsätze, wie sie durch die Association Montessori Internationale definiert sind.
(4) Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Vereinsmitgliedern: dem Sprecher, dem stellvertretenden Sprecher, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie bis zu drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.
(5) Der Sprecher des Vorstands lädt zu Sitzungen ein und leitet sie. Scheiden Mitglieder aus, so braucht für den Rest der Amtsdauer keine Nachwahl vorgenommen zu werden, solange die Zahl der gewählten Vorstandsmitglieder nicht unter drei sinkt. In diesem Fall muss die Nachwahl unverzüglich erfolgen. Erforderlichenfalls hat die Mitgliederversammlung einen Notvorstand zu bestellen.
(6) Der Vorstand wird für drei Jahre bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(8) Vorstandsbeschlüsse sind in den Sitzungen nach dem Mehrheitsprinzip zu fassen. Zu den Sitzungen ist mit einer Wochenfrist schriftlich oder per eMail unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Abweichungen im Verfahren bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

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§ 9 - Zustimmungsbedürftige Maßnahmen, Ehrenamtlichkeit, Unvereinbarkeit der Ämter, Abberufungen

(1) Zu den folgenden Maßnahmen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:
a. den Erwerb, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten;
b. die Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten; die Aufnahme von Bürgschaftsverbindlichkeiten. Für die Aufnahme von Darlehen und Bankkrediten hat der Vorstand jedoch einen Dispositionsspielraum von 5000 Euro
c. die beim Schulamt zu beantragenden Neufassung des Schulkonzeptes.
(2) Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Die ihnen entstandenen Auslagen und Kosten werden vom Verein ersetzt.
(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Schulelternbeirat oder ein gleichzeitiges Angestelltenverhältnis sind ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit mit sofortiger Wirkung abberufen.

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§ 10 - Beirat

(1) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend bei wichtigen Vereinsangelegenheiten. Ihm dürfen Vorstandsmitglieder nicht angehören.
(2) Dem Beirat obliegt:
a. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn wesentliche Änderungen der Vermögensverhältnisse des Vereins dazu Anlass geben oder er den Verein in seiner Existenz gefährdet sieht;
b. in der Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung des Vorstandes Stellung zunehmen;
(3) Der Vorstand berichtet dem Beirat regelmäßig über folgende Aktivitäten:
a. die Aufstellung des Haushaltsplans für das jeweils nächstfolgende Geschäftsjahr die mittelfristige Finanzplanung,
b. den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,
c. die Aufnahme von Darlehen, Bankkrediten oder Bürgschaftsverbindlichkeiten außerhalb des aktuellen Budgetrahmens,
d. Maßnahmen bei geplanten bzw. absehbaren Überschreitungen des Haushaltsplanes die Anstellung und Entlassung des Personals auf der Leitungsebene.
(4) Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.
(5) Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
(6) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

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§ 11 - Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr einen Rechnungsprüfer und seinen Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen zu geben.

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§ 12 - Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Registergericht anzuzeigen. Satzungsänderungen bezüglich der in § 1 Abs. 1-4 genannten Zwecke bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Sprecher und der erste stellvertretende Sprecher des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Montessori Internationales Ausbildungszentrum e. V., Espenstraße 1a, 80935 München, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 - Inkrafttreten der Satzung, Allgemeines, Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten werden alle früheren Satzungen aufgehoben. Die Vereinsorgane können bereits auf der Grundlage der beschlossenen Satzung Beschlüsse fassen, die mit der Eintragung der Satzung ins Vereinsregister wirksam werden.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird der übrige Inhalt der Satzung hiervon nicht berührt. Die Mitgliederversammlung hat die unwirksame Bestimmung durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinnützigen Zweck des Vereins möglichst nahe kommt.

Friedrichsdorf, 28. Oktober 2010

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